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Verpflichtungen zur europäischen Entwicklungszusammenarbeit und humanitärer Hilfe |
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 | Ein Kommissar für Entwicklung und humanitäre Hilfe mit der Expertise, eine Entwicklungsagenda in Europa und international umzusetzen |  | Die Ernennung eines Kommissars für Entwicklung und humanitäre Hilfe für alle Entwicklungsländer, mit voller Stimme in der Europäischen Kommission und mit einem Mandat für alle Entwicklungsländer | | Zuständigkeit des Kommissars für Entwicklung und humanitäre Hilfe für die Länderstrategien in Entwicklungsländern |  | Ernennung eines Kommissars für Entwicklung und humanitäre Hilfe mit der Zuständigkeit für den gesamten Projektzyklus: Programmierung und Implementierung der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe. Beibehaltung dieses Mandats nach Ratifizierung eines neuen EU-Vertrages unter dem Hohen Repräsentanten für Außen- und Sicherheitspolitik | | Ein einziges Amt innerhalb der Europäischen Kommission für die Entwicklungszusammenarbeit mit allen Entwicklungsländern, verantwortlich für die Länderprogramme |  | Ein einziges Amt innerhalb der Europäischen Kommission für die Entwicklungszusammenarbeit mit allen Entwicklungsländern, verantwortlich für die Länderprogrammierung und Implementierung. Die in den EU-Vertretungen für die Implementierung der EU-Entwicklungshilfe verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen vollständig in diesen Dienst integriert sein, um eine klare Verantwortlichkeitskette zu sichern. Der Dienst sollte auch weiterhin für die Zuverlässigkeitserklärung verantwortlich sein | | Beibehaltung der Integrität der europäischen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe auch nach Etablierung eines diplomatischen Dienstes, des sog. Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) im Rahmen eines neuen EU-Vertrages |  | Die Etablierung eines diplomatischen Dienstes, des sog. Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der die Integrität der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe als eigenständiges Politikfeld der Europäischen Union respektiert, implementiert durch das einzige Amt der Europäischen Kommission und überwacht durch das Europäische Parlament nach der Ratifizierung des neuen EU-Vertrages |  | Vollständige demokratische Aufsicht des Europäischen Parlaments über die Europäische Entwicklungshilfe, einschließlich der Hilfen für Afrika |  | Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Regional- und Länderstrategien und der Indikativprogramme mit den europäischen Rechtsgrundlagen, als erster Schritt im Rahmen der Halbzeitbewertungen | | Die Budgetierung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den regulären EU-Haushalt zur Stärkung der demokratischen Aufsicht über den EEF |  | Budgetierung des EEF, bei gleichzeitiger Sicherstellung der finanziellen Zuteilungen für die Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP) | | Die Schaffung einer einzigen spezifischen Budgetlinie für Entwicklungshilfe im jährlichen EU-Haushalt, die die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit (ODA) der Europäischen Union mit allen Entwicklungsländern umfasst |  | Integration einer einzigen Budgetlinie für die gesamte EU-Entwicklungshilfe im EU-Haushalt im Rahmen der Haushaltsreform | | Die Beibehaltung der Verpflichtung, 20% der EU-ODA für die Grundversorgung im Gesundheits- und Bildungsbereich zur Verfügung zu stellen |  | Beibehaltung des Kommentars zum EU-Haushalt, mindestens 20% der Ausgaben für Entwicklungszusammenarbeit für Basisgesundheit und Grundbildung auszugeben. Demokratische Aufsicht über die Zielerfüllung in den jährlichen Haushaltsentlastungen durch das Europäische Parlament | | Die Förderung der nationalen parlamentarischen Aufsichtsfunktion in Entwicklungsländern |  | Stärkung der Rolle nationaler Parlamente in Partnerländern und der Paritätisch Parlamentarischen Versammlung AKP-EU bei der Aufsicht über die Programme der europäischen Entwicklungszusammenarbeit |
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