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Von der Vision in die Praxis Print E-mail

Von der Vision in die Praxis:

Erläuterungen zu den Verpflichtungen zur europäischen Entwicklungszusammenarbeit,
humanitären Hilfe und zur demokratischen Aufsicht

Diese Erläuterungen dienen der Erklärung der politischen, institutionellen und finanziellen Bedingungen, die aus unserer Sicht unbedingt erforderlich sind, damit die Europäische Union ihren Verpflichtungen als wirksamer Partner für Entwicklung weltweit gerecht werden kann.

1. Der Europäische Kommissar

Verpflichtung 1:

Ein Kommissar für Entwicklung und humanitäre Hilfe mit der Expertise, eine Entwicklungsagenda in Europa und international umzusetzen

Erklärung 1:

Dem nächsten Kollegium der Kommissare muss auch ein Kommissar für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe angehören. Ein solches Mandat existiert in seiner gegenwärtigen Form seit 1999. Die Beibehaltung eines eigenständigen Kommissars ist entscheidend dafür, dass die Entwicklungszusammenarbeit nicht anderen Politikbereichen untergeordnet wird.

Verpflichtung 2:

Zuständigkeit des Kommissars für Entwicklung und humanitäre Hilfe für die Länderstrategien in Entwicklungsländern.

Erklärung 2:

Der Kommissar für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ist für die Politiken der Europäischen Kommission in den Bereichen Entwicklungskooperation und humanitären Hilfe verantwortlich. In der Realität liegt die Zuständigkeit für die Implementierung der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Kommission aber gegenwärtig beim Kommissar für Außenbeziehungen, der die Arbeit des Amtes für Zusammenarbeit (EuropeAid) beaufsichtigt. Der nächste Kommissar für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sollte für beide Bereiche verantwortlich sein, also sowohl für die Programmierung als auch die Implementierung der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe der Europäischen Kommission. Dies sollte auch dann Bestand haben, wenn der neue EU-Vertrag in Kraft tritt, der die Schaffung eines Hohen Repräsentanten für Außen- und Sicherheitspolitik, der gleichzeitig Vizepräsident der Europäischen Kommission sein wird, vorsieht.

2. Eine Verwaltung für Entwicklung

Verpflichtung 1:

Ein einziges Amt innerhalb der Europäischen Kommission für die Entwicklungszusammenarbeit mit allen Entwicklungsländern, verantwortlich für die Länderprogramme

Erklärung 1:

Die Zuständigkeit für Entwicklungszusammenarbeit innerhalb der Europäischen Kommission ist geteilt: die Generaldirektion für Entwicklung und humanitäre Hilfe ist für die Entwicklungshilfe für Afrika, die Karibik und den Pazifik zuständig, die Generaldirektion für Außenbeziehungen für die Entwicklungshilfe für alle anderen Entwicklungsländer. Die Implementierung der Länderprogramme der Europäischen Kommission in allen Regionen wird von EuropeAid übernommen. Die Europäische Kommission sollte diese Fragmentierung der Verantwortlichkeiten für die europäische Entwicklungszusammenarbeit beenden, indem sie die Programmierung und Implemen-tierung innerhalb eines einzigen Dienstes zusammenführt, der für alle Regionen und Entwicklungsländer zuständig ist.

Verpflichtung 2:

Beibehaltung der Integrität der europäischen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe auch nach Etablierung eines diplomatischen Dienstes, des sog. Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD)

Erklärung 2:

Die humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission wird derzeit durch das Amt für humanitäre Hilfen (ECHO) verwaltet. Das Amt ist getrennt von den Generaldirektionen für Entwicklung und Außenbeziehungen sowie vom Amt für Zusammenarbeit (EuropeAid), aber unter der Kontrolle des Kommissars für Entwicklung und humanitäre Hilfe. Es besteht die Notwendigkeit, diese derzeit getrennten Aspekte der Kommissionsarbeit enger zusammenzuführen, damit ein besserer Übergang von der kurzfristigen humanitären Hilfe als sofortige Reaktion auf Katastrophen zur Umsetzung mittel- und langfristiger Entwicklungsstrategien ermöglicht wird.

3. Parlamentarische Aufsicht

Verpflichtung 1:

Vollständige demokratische Aufsicht des Europäischen Parlaments über die Europäische Entwicklungshilfe, einschließlich der Hilfen für Afrika

Erklärung 1:

Derzeit übt das Europäische Parlament eine Aufsichtsfunktion nur über die Kooperationsprogramme in Asien und Lateinamerika aus. Das Europäische Parlament sollte seine demokratische Aufsicht über die Programme in allen Regionen ausüben, um sicherzustellen, dass die Entwicklungshilfe der Europäischen Kommission im Einklang steht mit den rechtlichen Grundlagen der Entwicklungszusammenarbeit in der EU.

Verpflichtung 2:

Die Förderung der nationalen parlamentarischen Aufsichtsfunktion in Entwicklungs-ländern

Erklärung 2:

Die nationalen Parlamente in den Partnerländern sind fast alle von jeglicher Beteiligung bei der Erstellung und Umsetzung der Programme der EU-Entwicklungszusammenarbeit in ihren Ländern ausgeschlossen. Sie sollten dazu ermutigt werden, in ihren Ländern die demokratische Aufsicht über die europäischen Programme der Entwicklungs-zusammenarbeit auszuüben.

4. Entwicklungshaushalt der Europäischen Kommission

Verpflichtung 1:

ie Budgetierung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den regulären EU-Haushalt zur Stärkung der demokratischen Aufsicht über den EEF

Erklärung 1:

Der Europäische Entwicklungsfond, der die wichtigste Finanzierungsgrundlage für die Programme der Entwicklungszusammenarbeit der Kommission in Afrika, der Karibik und dem Pazifik bildet, ist derzeit nicht Teil des regulären EU-Haushaltes. Die Eingliederung des Europäischen Entwicklungsfonds in den regulären EU-Haushalt - die sog. „EEF-Budgetisierung“ – würde das Europäische Parlament befähigen, den gesamten Entwicklungshaushalt der Europäischen Kommission demokratisch zu überwachen.

Verpflichtung 2:

Die Schaffung einer einzigen spezifischen Budgetlinie für Entwicklungshilfe im jährlichen EU-Haushalt, die die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit (ODA) der Europäischen Union mit allen Entwicklungsländern umfasst

Erklärung 2:

Die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Kommission ist derzeit auf unterschiedliche Budgetlinien innerhalb des jährlichen EU-Haushaltes verteilt. Dies verringert die Transparenz des EU-Haushaltes und verschleiert die tatsächliche Höhe der Mittel der Europäischen Kommission für Entwicklung. Die Schaffung einer spezifischen Budgetlinie für Entwicklungshilfe würde diese beiden Probleme lösen.

Verpflichtung 3:

Die Beibehaltung der Verpflichtung, 20 Prozent der EU-ODA für die Grundversorgung im Gesundheits- und Bildungsbereich zur Verfügung zu stellen

Erklärung 3:

Seit einigen Jahren hat sich die EU verpflichtet, 20 Prozent der ihrer ODA für die Grundversorgung im Gesundheits- und Bildungsbereich zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung bietet dem Europäischen Parlament einen nützlichen Rahmen, um die Europäischen Kommission in den jährlichen Haushaltsentlastungen an ihre Verantwortung zu erinnern. Das Europäische Parlament muss daher auch weiterhin das 20 Prozent Ziel in den EU-Haushalt einbringen, um sicherzustellen, dass die Europäische Kommission ihrer Verpflichtung zur Unterstützung sozialer Grunddienste nachkommt.

 

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EEASThe Lisbon Treaty seeks to make the EU more effective on the world stage.  The European External Action Service (EEAS) will be the EU's own diplomatic service.  Proposals for establishing this service have been published by Baroness Cathy Ashton, the EU's High Representative for Foreign Affairs and Security Policy (see proposals).  These proposals would bring much of the Commission's capacity for development into the diplomatic service, raising concern about the future role for the EU's development.  In response to two legal opinions on the legitimacy of the proposals Eurostep sought a further legal brief to examine the issue.  See legal brief
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